Habe ich Anspruch auf eine Überbrückungsrente?
Antwort
Sie haben Anspruch auf eine Überbrückungsrente, wenn Sie von der BPK eine Altersrente beziehen, jedoch keine AHV-Altersrente erhalten und das ordentliche AHV-Rentenalter noch nicht erreicht haben. Wenn Sie eine Sonderrente infolge unverschuldeter Entlassung oder Nichtwiederernennung erhalten, haben Sie Anspruch auf eine Überbrückungsrente.
100% gibt es noch bis Ende 2016. Für die Jahre 2017 und 2018 ist sie halbiert. Später gibt es nichts mehr.